Die SVP unterstützt diese Revision in ihren Grundzügen. Es gibt jedoch einige Punkte, die unbedingt noch einer Überarbeitung bedürfen. So ist insbesondere für den Entscheid, ob ein ausländischer Berufsabschluss anerkannt wird, das Ausbildungsniveau in die Erwägungen einzubeziehen. Aus der Hochschulbautenverordnung zu streichen ist ausserdem die staatliche Förderung von «Kunst im Raum», weil diese nicht in Zusammenhang mit Ziel und Zweck des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes steht.
Anmerkungen zur Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz
Art. 7 Abs. 2
Grundsätzlich ist die Forschung im Vergleich zur Lehre stärker zu unterstützen, weshalb der Variante 1 der Vorzug zu geben ist.
Art. 8 Abs. 2
Hier wäre aus Sicht der SVP der Variante 1 der Vorzug zu geben. Die zehn Prozent für die ausländischen Studierenden sind jedoch zu hoch angesetzt. Dieser Anteil wäre, analog zum Fachhochschulbereich gem. Art. 9 Abs. 2, auf 5 Prozent, zugunsten der Zahl der Master- und Doktoratsabschlüsse, zu senken. Die Aufteilung wäre dann wie folgt:
a. 50 Prozent proportional zur Zahl ihrer Studierenden
b. 5 Prozent proportional zur Zahl ihrer ausländischen Studierenden
c. 15 Prozent proportional zur Zahl ihrer Master- und Doktoratsabschlüsse.
4. Kapitel
Eine Mindestaufwandgrenze für die Berechtigung zu Bauinvestitionsbeiträgen kann zu Schwelleneffekten führen. So entsteht möglicherweise ein Fehlanreiz, Bauprojekte, die eigentlich den für eine Subventionierung erforderlichen Betrag knapp nicht erreichen, so zu vergrössern, dass die Mindestaufwandgrenze überschritten wird, um in den Genuss von Bauinvestitionsbeiträgen zu kommen. Es wäre deshalb zu begrüssen, wenn ein Mechanismus eingeführt würde, der solche Fehlanreize ausräumt. Dies könnte etwa in Form eines stufenlosen Systems geschehen.
5. Kapitel
Bezüglich Baunutzungsbeiträge gelten analog die Ausführungen zum 4. Kapitel.
Art. 56, lit. b
Bei den erforderlichen Sprachkenntnissen wäre eine präzisere Formulierung analog zu Art. 3 Abs. 2 des Reglements der EDK über die Anerkennung ausländischer Abschlüsse vorzuziehen: «Die Gesuchstellenden müssen den Nachweis erbringen, dass sie über die zur Berufsausübung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Kenntnisse einer schweizerischen Landessprache verfügen».
Art. 57, Abs. 1, lit. a-c
Bei den Voraussetzungen für die Anerkennung eines ausländischen Berufsab-schlusses wäre folgende, an Art. 4 Abs. 1 des Reglements der EDK über die Anerkennung ausländischer Abschlüsse angelehnte Formulierung vorzuziehen: «Das SBFI oder Dritte anerkennen einen ausländischen Abschluss für die Ausübung eines reglementierten Berufs, wenn der Abschluss im Vergleich mit dem entsprechenden Schweizerischen Diplom gleichwertig ist, insbesondere in Bezug auf die Bildungsstufe, die fachwissenschaftlichen und die berufspraktischen Inhalte, die Ausbildungsdauer und das Ausbildungsniveau».
Mit der in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagenen Formulierung wird insbesondere das Ausbildungsniveau nicht berücksichtigt, obwohl gerade dieses die wesentliche Voraussetzung darstellen muss für eine Anerkennung.
Anmerkung zur Hochschulbautenverordnung
Art. 8
Dieser Artikel ist ersatzlos zu streichen. Die staatliche Förderung von Kunst im Raum steht nicht in Zusammenhang mit dem Zweck des HFKG, wonach eine Grundlage für einen wettbewerbsfähigen, durchlässigen und qualitativ hoch-stehenden Hochschulraum gelegt werden soll.