Vernehmlassung

Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport

Die SVP als Partei des Sports steht hinter der Sportförderung. Um optimale Rahmenbedingungen für den Breiten- und Jugendsport zu schaffen, stimmt die SVP auch der Erhöhung der Geldmittel für Jugend…

Antwort von der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Die SVP als Partei des Sports steht hinter der Sportförderung. Um optimale Rahmenbedingungen für den Breiten- und Jugendsport zu schaffen, stimmt die SVP auch der Erhöhung der Geldmittel für Jugend+Sport zu. Allerdings kann die SVP dem vorliegenden Gesetzesentwurf sowie der Mittelerhöhung nur dann zustimmen, wenn sämtliche Formulierungen, welche den Sport in unzulässiger Weise mit gesellschaftspolitischen Formulierungen vermischen (z. B. Art. 18 Sportförderungsgesetz), ersatzlos aus der Vorlage gestrichen werden. In einem Sportförderungsgesetz sollte der Sport gefördert und kein „Social Engineering“ (Rassismusbekämpfung, Ethiklehre, Gewaltprävention, Gleichstellung…etc.) betrieben werden. Weiter fordert die SVP, dass die Mehrkosten des Gesetzes, welche im Bereich des Jugendsports entstehen, bei den Präventionsprogrammen im Bundesamt für Gesundheit sowie bei der Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz sowie anderen im Präventionsbereich aktiven Organisationen kompensiert werden.

Das Turnen lässt als Bestandteil der Ausbildung von Kindern und Jugendlichen diese den Sinn für friedlichen Wettbewerb entwickeln und deren Verständnis für den Zusammenhang zwischen Leistung, persönlichem Einsatz und sich einstellendem Erfolg reifen. Dem Sport kommt sodann auch, insbesondere als Breitensport, eine zentrale Rolle in Bezug auf die allgemeine Volksgesundheit zu. Die SVP vertritt denn auch die Auffassung, dass Turnen und Sport, aber auch die verschiedensten grösseren und kleineren Sportveranstaltungen von grosser gesellschaftlicher Bedeutung sind und diesem Stellenwert entsprechend auch staatlich gefördert werden darf. Dabei muss aber immer klar sein, dass die staatliche Sportförderung – unserer freiheitlichen Staatsordnung entsprechend – stets subsidiär zur Freiwilligenarbeit und zur privaten Förderung zu erfolgen hat.

Verfehlt ist vor diesem Hintergrund der Name des Gesetzes, welcher Turnen durch Bewegung ersetzt. Damit wird einerseits der Tradition des Turnunterrichts, an welche die polysportiven Vereine anknüpfen, zuwenig entsprochen, andererseits verwischt der diffuse Begriff den notwendigen Fokus einer solchen Gesetzgebung.

Die verhängnisvolle Vermischung von Sport und Politik wird in den nachfolgenden Artikeln offensichtlich:

Art. 1 Sportförderungsgesetz
Verfehlt ist der Zweckartikel, Art. 1 Sportförderungsgesetz, in welchem die „Förderung von Verhaltensweisen“ zum Ziel der Sportförderung erklärt wird. Gelebter Sport aber, sei es im Turnunterricht, sei es im Verein, wirkt durch Wettbewerb, Leistungselemente, Herausforderung und gemeinsames Erleben. Werden durch Förderungsmassnahmen zusätzliche Einwirkungen auf die Gesellschaft angestrebt, wird der Sport instrumentalisiert und politisiert – dies ist die Praxis totalitärer Systeme und muss einer Demokratie mündiger Bürger fremd bleiben. Die Formulierung im erläuternden Bericht des Departements, wonach Sport „im Dienst gesellschaftspolitischer Zielsetzungen“ stehe, ist erschreckend aufschlussreich (erläuternder Bericht, S. 21). Ebenso verfehlt ist die damit verbundene Absicht, Sportfördermittel zur Ausländerintegration zu verwenden (ebda.). So droht der Sport zum Vehikel für linkes Social Engineering zu werden, gibt also letztlich nichts anderes ab als Camouflage für eine weitere Facette einer Eingriffs- und Bevormundungspolitik. Sollten diese Elemente nicht aus dem Gesetzesentwurf entfernt werden, wird die SVP das ganze Gesetz ablehnen.

Art. 4 Sportförderungsgesetz
Dieser Artikel ermächtigt den Bund, Programme und Projekte nicht nur zu unterstützen, sondern auch zu initiieren und zu koordinieren. In dieselbe Richtung zielt Art. 6 Sportförderungsgesetz, welcher den Bund beauftragt, ein nationales Sportanlagenkonzept zu erarbeiten. Beide Bestimmungen gefährden den Vorrang der Privatinitiative sowie die Souveränität der Kantone und berechtigen den Bund zum zentralisierenden Eingreifen. Es ist hier daher eine Formulierung zu finden, welche die Zusammenarbeit mit Kantonen und Partnern postuliert.

Art. 18 Sportförderungsgesetz
Dieser Artikel ist eine eigentliche Eingriffsnorm, die nicht die Sportförderung, sondern die Gesellschaftsbeeinflussung zum Inhalt hat. Wenn die Förderung von Verbänden von deren Anstrengungen im Bereich der Ethik abhängig gemacht wird, wird damit – Ethik ist ein definitionsoffener Begriff! – der staatlichen Willkür und Gängelung Tür und Tor geöffnet. Anstatt sich finanziell für eine diffuse, letztlich politisch definierte Ethik zu engagieren, hat der Staat vielmehr dann entschieden einzugreifen, wenn Gesetz und Ordnung verletzt werden. Gerade hier aber lässt die Entschlossenheit, Recht und Sicherheit wiederherzustellen, zu wünschen übrig. Art. 18 Abs. 3 Sportförderungsgesetz ist sodann eine politisch motivierte Norm, welche es dem Bund erlauben soll, mittels präventiver Massnahmen unter dem Deckmantel der Sportförderung politisch Einfluss zu nehmen. Er sichert sich mit dieser offen formulierten Bestimmung das Recht, mit Sportfördergeldern Kampagnen zu führen oder auf andere Weise seine gesellschaftspolitischen Visionen zu verfolgen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Sportförderungsgesetz in der jetzigen Fassung Sport und Politik vermischt und so dem freiheitlich-demokratischen Staatsverständnis klar widerspricht. Die SVP kann deshalb dem Gesetzesentwurf nur dann zustimmen, wenn Art. 18 sowie alle weiteren in diese Richtung gehenden Formulierungen, welche mit Sportförderung nichts zu tun haben, ersatzlos gestrichen werden und eine Sportförderung betrieben wird, welche diesen Namen auch verdient und die den wahren Bedürfnissen der Sportlerinnen und Sportlern, Vereinen, Verbänden und privaten Anbietern entspricht sowie der Milizkultur der Breitensportvereine Rechnung trägt und die Mehrkosten der Sportförderung bei den zahlreichen Institutionen der Gesundheitsförderung kompensiert werden.

 
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