Der zur Vernehmlassung stehende Gesetzesentwurf schlägt die Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien und ein Sanktionssystem für den Fall vor, dass Aktionäre ihre Pflicht zur Meldung von wirtschaftlich berechtigten Personen oder Gesellschaften ihre Pflicht zur Führung von Verzeichnissen über Aktionäre und wirtschaftlich berechtigte Personen verletzen. Weiter soll verankert werden, dass Behörden und Finanzintermediäre Einsicht in die Verzeichnisse nehmen dürfen, soweit dies der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dient. Der Gesetzesentwurf enthält auch Bestimmungen über die Vertraulichkeit von Amtshilfeersuchen und die Partei- und Prozessfähigkeit von Parteien, über die im Amtshilfeverfahren Informationen verlangt werden. Die SVP lehnt diese beantragten Änderungen sowie die Vorlage insgesamt ab.
Der erläuternde Bericht diskutiert die Auswirkungen der Beurteilungen durch das «Global Forum» in nur ungenügender Weise. Es wird zwar zugegeben, dass die Schweiz im Rahmen des Peer Reviews von 2016 die Note «weitgehend konform» erhalten hat, doch es wird nicht gesagt, in welchem Verhältnis eine solche Note zur angeblich ungenügenden «teilweise konform» steht.
Weiter unterlässt es der erläuternde Bericht auch, die Auswirkungen einer gesamthaft ungenügenden Note bzw. in Teilbereichen ungenügende Note konkret und substantiiert zu diskutieren. Die Vorlage vermischt (bewusst) beide und zeichnet ein «worst case» Szenario in dem nahe gelegt wird, bereits ein «ungenügend» führe zu verheerenden Auswirkungen. Weder das «wie» oder das «warum» dieser Auswirkungen werden argumentiert. Die empirische Erfahrung anderer Länder legen eher das Gegenteil nahe: Die Effekte einer «ungenügenden» Einstufung führen zu keinen signifikanten Änderungen in den massgeblichen makroökonomischen Indikatoren.
Ferner vermischt die Vorlage Empfehlungen zu Teilbereichen, in denen die Schweiz eine Note «teilweise konform» und «weitgehend konform» erhalten hat. Selbst wenn insgesamt Handlungsbedarf bestehen würde, besteht kein solcher in jenen Bereichen, in denen die Schweiz «weitgehend konform» ist; nach den Aussagen des erläuternden Berichtes ist diese Kennzeichnung eine «genügende Note». Das bedeutet automatisch, dass es keine Anpassungen der Modi betreffend «verstorbenen Personen» und «Vertraulichkeit des Ersuchens» braucht. Das ist insbesondere auch der Fall, weil der erläuternde Bericht keinerlei Überlegungen und Schätzungen zu den aus den diesbezüglich vorgeschlagenen Massnahmen kreierten Regulierungskosten anstellt.
SVP lehnt die Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien klar ab
Die Umsetzung der Vorschläge im Zusammenhang mit den Inhaberaktiengesellschaften sind aus verfassungsrechtlichen Gründen abzulehnen: Sie verletzten die Unterscheidung zwischen öffentlichem und Privatrecht und sie führen zu einer de facto Enteignung, welche nicht abgegolten wird.
In der parlamentarischen Beratung des vergangenen Global-Forum-Gesetzespakets war es ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers, die Inhaberaktiengesellschaft als Unternehmensform beizubehalten. Dieser Wille ist genügende Male in den parlamentarischen Materialien zum Ausdruck gekommen. Darauf basierend wurde das Aktienrecht geändert und in der Folge haben sich verschiedene Inhaberaktiengesellschaften ihre Strukturen angepasst. Diese Anpassung kostete vielen vier- und fünfstellige, in einigen Fällen sogar sechsstellige Summen. Die Unternehmen haben diese Anpassungen in guten Treuen und Glauben erledigt. Nur wenige Monate später – kaum drei Jahre sind vergangen – will der Bundesrat entgegen allen Selbstbekundungen und dem parlamentarischen Auftrag die Inhaberaktiengesellschaften doch verbieten. Alle bereits getätigten Umstellungskosten der nimmt der Bundesrat nicht einmal zur Kenntnis. Dieses Vorgehen ist unredlich.
Die nun gewählte Massnahme lässt sich nicht einmal auf die Empfehlung des «Global Forums» zurückführen. Dieses empfiehlt lediglich ein Meldesystem für die Identifikation von Inhaberaktionären; d.h. das «Global Forum» geht sogar von einem Weiterbestehen der Inhaberaktien aus und nicht von ihrer Abschaffung. Doch der Bundesrat geht nicht nur viel weiter als das «Global Forum» in seiner vermeintlichen Umsetzung der Empfehlung. Er enteignet alle Inhaberaktienhaltenden, welche nicht innerhalb einer kurzen Frist von 18 Monaten die Aktien in Namensaktien umwandeln. Die Abschaffung der Inhaberaktie ist an sich schon unverhältnismässig, doch die Enteignung ist die krasseste Verletzung klarer verfassungsrechtlicher Grundlagen überhaupt.
Auch das überschiessendes Sanktionssystem wird abgelehnt
Das anvisierte Sanktionssystem für allfällige Pflichtverletzungen setzt die bereits angemahnte Unverhältnismässigkeit und Verletzungen verfassungsrechtlicher Prinzipien fort. Erstens ist auch hier klar darauf hinzuweisen, dass die Empfehlung des «Global Forum» lediglich die Aufsicht der Aktiengesellschaften sicherstellen will. Ein hoheitliches Sanktionssystem einzuführen ist eine unzulässige Vermischung des öffentlichen Rechts mit dem Privatrecht. Ebenso lehnt die SVP die Pflicht der Gesellschaft, über ein Konto bei einer schweizerischen Bank zu verfügen, ab. Das ist insbesondere stossend, weil rechtssystematisch die Vorschrift, die nur für Aktien und Kommanditgesellschaft gedacht ist, durch ihre Unterbringung unter die Rechnungslegung, für alle Gesellschaften gilt. Klammheimlich werden Regulierungen auf alle Firmen ausgedehnt, obwohl weder ein Mandat noch ein Bedürfnis dafür besteht.
Ebenfalls lehnt die SVP das Recht zur Einsicht in die gesellschaftsrechtlich zu führenden Verzeichnisse ab. Es ist bemerkenswert, dass der erläuternde Bericht insgesamt unterlässt, die Regulierungskosten dieser Massnahmen zu beziffern.