Die SVP anerkennt den Entscheid von Volk und Ständen und unterstützt die Auszahlung einer 13. AHV-Rente ab 2026. Das drohende Finanzierungsdesaster ist den Initianten und Unterstützern der Volksinitiative anzulasten, die es versäumt haben, die Finanzierung bereits im Initiativtext festzuschreiben. Die SVP lehnt die Erhöhung der Lohnbeiträge und der Mehrwertsteuer in einer separaten Vorlage entschieden ab. Stattdessen fordert sie vom Bundesrat die zügige Ausarbeitung einer umfassenden AHV-Reform inkl. 13. AHV-Rente gemäss der vom Parlament angenommenen Motion 21.3462 «Auftrag für die nächste AHV-Reform».
Die SVP bemängelt das Vorgehen des Bundesrates, die Vernehmlassung zur Umsetzung und Finanzierung der 13. AHV-Rente im verkürzten Verfahren von nur sechs Wochen durchzuführen. Bei einer Vorlage mit derart hohen finanziellen und sozialen Auswirkungen erachtet es die SVP als unabdingbar, dass alle betroffenen Kreise genügend Zeit zur Diskussion und Stellungnahme bekommen. Ein verkürztes Vernehmlassungsverfahren bei einer Vorlage dieser Tragweite schadet der Glaubwürdigkeit unserer Demokratie.
Die SVP spricht sich für eine Auszahlung einer 13. AHV-Rente im Monat Dezember ab dem 1. Januar 2026 aus. Der AHV-Fonds wird dadurch bereits ab 2026 unter den Deckungsgrad von 100 Prozent fallen. Dies ist die Folge der nicht geklärten Finanzierung der Initianten der Volksinitiative und ihrer Unterstützer. Sie selbst hatten im Abstimmungskampf betont, dass der AHV-Fonds über mehr als genug Geld verfüge. Dass nun die Erhöhung der Lohnbeiträge und der Mehrwertsteuer in einer separaten Vorlage erfolgen sollen, lehnt die SVP entschieden ab. Zudem fordert die SVP, dass die Auszahlung der 13. AHV-Rente ins Ausland kaufkraftbereinigt erfolgt.
Gemäss der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist davon auszugehen, dass bei der Erhöhung der Lohnbeiträge die Arbeitgeberbeiträge zu 70 Prozent auf die Arbeitnehmer überwälzt werden. Die Arbeitnehmer werden somit den Grossteil der vom Bundesrat erhöhten Lohnbeiträge tragen müssen. Dies vermindert das steuerbare Einkommen der betroffenen Personen. Zudem werden die Unternehmensgewinne durch die verbleibenden 30 Prozent Arbeitnehmerbeiträge geschmälert. Daraus resultieren Mindereinnahmen bei den direkten Bundessteuern und bei den kantonalen Einkommenssteuern. Die SVP fordert vom Bundesrat Lösungsvarianten, wie diese Steuerausfälle kompensiert werden können.
Auch die Senkung des Bundesanteils an der AHV-Finanzierung von 20,2 auf 18,7 Prozent würde zur Erhöhung der Lohnabzüge oder der Mehrwertsteuer führen. Die SVP lehnt deshalb den Vorschlag des Bundesrates zur Senkung des Bundesbeitrages ebenfalls entschieden ab. Die durch die Auszahlung der 13. AHV-Rente für den Bund entstehenden Mehrkosten von bis zu 1 Milliarde Franken jährlich sind im Bundeshaushalt zu kompensieren. Die Reduktion der Ausgaben muss insbesondere bei der Entwicklungszusammenarbeit, dem Asylwesen und den Personalausgaben erfolgen (siehe Medienmitteilung der SVP Schweiz vom 16. April 2024: «Leere Bundeskasse: die SVP unterbreitet der Expertengruppe 18 konkrete Vorschläge, die den Bundeshaushalt um 5.5 Milliarden Franken pro Jahr entlasten»).
Sollte der Bundesbeitrag dennoch gekürzt werden und eine Finanzierung durch eine kombinierte Erhöhung der Lohnbeiträge (Gesetzesänderung) und der Mehrwertsteuer (Verfassungsänderung) zur Anwendung kommen, sind dem Parlament die beiden Finanzierungselemente verknüpft im Rahmen eines einzigen Geschäfts vorzulegen.
Die SVP fordert eine nachhaltige Sanierung der AHV inkl. 13. AHV-Rente im Zuge einer umfassenden Reform, welche die Finanzierung der AHV bis mindestens 2040 sichert. Der Bundesrat wurde durch die Motion 21.3462 «Auftrag für die nächste AHV-Reform» der Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 30. April 2021, die von National- und Ständerat angenommen wurde, verpflichtet, dem Parlament bis spätestens am 31. Dezember 2026 eine Vorlage zur Stabilisierung der AHV für die Zeit von 2030 bis 2040 vorzulegen.
Die SVP stimmt der Änderung des AHVG im Bereich der Umsetzung der 13. Altersrente zu (AHVG Art. 34ter, Art. 46 Abs. 2bis, Ziff. II: IVG Art. 37 Abs. 1 und ELG Art. 11 Abs. 3 Bst. i.). Die Änderungen im AHVG betreffend die Finanzierung der 13. Altersrente (AHVG Art. 2 Abs. 4 und 5 zweiter Satz, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 2 zweiter Satz, Art. 8 Abs. 1 und 2 erster Satz, Art. 10 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, Art. 13, Art. 103) lehnt die SVP vollumfänglich ab. Ebenso lehnt die SVP den Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer ab (BV Art. 130 Abs. 3quinquies und 3sexies).