Vernehmlassung

Unnötige Regulierungen hemmen die Forschung

Entwurf zu einer Verordnung über die Forschung an embryonalen Stammzellen

Die SVP verzichtet auf eine ausführliche Stellungnahme zum vorliegenden Verordnungsentwurf und verweist auf ihre…

Vernehmlassungsantwort der Schweizerische Volkspartei SVP

Entwurf zu einer Verordnung über die Forschung an embryonalen Stammzellen

Die SVP verzichtet auf eine ausführliche Stellungnahme zum vorliegenden Verordnungsentwurf und verweist auf ihre Vernehmlassungsantwort zum entsprechenden Bundesgesetz (Embryonenforschungsgesetz, EFG) vom August 2002. Wir haben uns dazu grundsätzlich zustimmend geäussert, ohne es dabei zu unterlassen auch auf Bedenken hinzuweisen. Wir begnügen uns aus diesem Grund mit einigen grundsätzlichen Bemerkungen.

Für den Wirtschaftsstandort ebenso wie für den Forschungsplatz Schweiz ist die vorliegende Verordnung von grosser Bedeutung. Es scheint uns aber, dass der Bereich mit 34 Artikeln überreguliert ist. Dies betrifft insbesondere die umfangreichen Melde- und Auskunftspflichten der Forschenden sowie den mehrfachen Einbezug der Ethikkommission. Sehr aufwändig und den Forschungsbetrieb erschwerend sind auch die zahlreichen für Bewilligungen zu erbringenden Nachweise. Insbesondere im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr embryonaler Zellen erscheinen sie zudem unsinnig, setzen sie doch voraus, dass sich der entsprechende Staat auf schweizerisches Recht stützt. Schliesslich sind auch die Fristen zu lang, insbesondere dann, wenn bereits ein Bericht der Ethikkommission vorliegt.

Eine Neubeurteilung und in ihrer Folge der Rückzug der befürwortenden Stellungnahme durch die Ethikkommission schafft darüber hinaus ein Klima der Unsicherheit, das der Forschung nicht förderlich ist. Völlig unnötig ist zudem die Schaffung spezialgesetzlicher Bestimmungen, wo das geltende Recht ausreichend regelt (bspw. Art. 5). Entsprechende Artikel sind zu streichen. Korrekturen sind hier angezeigt.

Die vorgeschlagenen Gebührensätze sind zu hoch und stehen in Gegensatz zu einer Verordnung, welche die Forschung ermöglichen soll. Darüber hinaus bedeuten unkalkulierbare Zusatzkosten eine massive Behinderung der Forschungstätigkeit.

Die Regelung der Informationspflicht durch den Arzt (Art. 2 Abs. 1 lit. a) schliesslich scheint uns der Komplexität der Problematik nicht ganz gerecht zu werden. Zu bedenken ist immerhin, dass einerseits das betroffene Paar emotional tangiert ist und andererseits ein beträchtliches Wissensgefälle zwischen Arzt und Paar bzw. ein Gefälle zwischen der eher technischen Betrachtungsweise des Mediziners und den eher persönlichen Implikationen des Paares bestehen kann. Bereits im August 2002 haben wir sprachliche Sensibilität angemahnt angesichts der Tatsache, dass sich aus embryonalen Zellen durchaus einmal menschliches Leben hätte entwickeln können. Dem ist zwingend Rechnung zu tragen nicht zuletzt auch im Hinblick auf ein allfälliges Referendum gegen diese für den Forschungsstandort Schweiz wichtige Vorlage.

 
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