Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten, die durch nicht arglistige Täuschung erlangt wurden. Strafverfolgung
Vernehmlassungsantwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)
Die SVP begrüsst den Antrag der Kommissionsmehrheit zur Revision von Art. 141bis StGB resp. Art. 133a MStGB. Wer aktiv dazu beiträgt, dass zu seinen Gunsten eine Fehlüberweisung unternommen wird, darf nicht ungestraft davon kommen. Die Bestimmung ist durchaus sinnvoll, der Minderheitsantrag für deren ersatzlose Aufhebung somit abzulehnen; besteht ihr Zweck doch gerade darin, als Abschreckung resp. Vergeltung die bei Mittellosigkeit des Täters ungenügenden zivilrechtlichen Möglichkeiten des Geschädigten zu kompen-sieren. Das Argument der Kommissionsminderheit, die Norm treffe nur wenig vermögende Kreise, ist untauglich. Man müsste mit diesem Hinweis einen guten Teil des Vermögensstrafrechts abschaffen, da insbesondere die Tatbestände Diebstahl und Raub in der Praxis ebenfalls mehrheitlich von einer wenig vermögenden Täterschaft erfüllt werden.