Die SVP unterstützt grundsätzlich das Verfahren zur Erhebung der neuen Ergänzungssteuer. Dabei muss das Inkrafttreten in Abhängigkeit der internationalen Entwicklungen flexibel bestimmt werden. Gleichzeitig ist auf einen «Swiss-Finish» zu verzichten und die Einfachheit der Umsetzung muss im Fokus stehen. Die Einsichtsrechte bezüglich der Informationen über die Unternehmen sollen nur nach dem Motto «so viel als nötig, so wenig wie möglich» gewährt werden. Zu-dem muss bei Steuerstrafverfahren im Falle von fahrlässigem Handeln die Straflosigkeit gemäss internationalen Standards sichergestellt werden.
Die vorliegende Verordnung regelt insbesondere das Verfahren zur Erhebung der neuen Ergänzungssteuer und die damit verbundene Nutzung des One-Stop-Shop. Offene Fragen, insbesondere wie allfällige nationale Ergänzungssteuern zur Umsetzung der OECD /G20-Mindestsbesteuerung angerechnet werden, existieren weiterhin. Dabei unterstreicht die SVP insbesondere folgende Punkte.
Inkraftsetzung in Abhängigkeit der internationalen Entwicklung
Die Mindestbesteuerungsregeln in der Schweiz sind so spät als möglich einzuführen (Art. 41 MindStV). Dazu muss auch die Bestimmung in Art. 39 MindStV offener formuliert werden, um es dem Bundesrat zu ermöglichen, das Datum der Inkraftsetzung der neuen Regelungen bezüglich UTPR auch zu einem späteren Zeitpunkt festlegen zu können.
Die internationale Entwicklung ist durch den Bundesrat laufend zu verfolgen. Sollten sich Verzögerungen ergeben, insbesondere mit Blick auf die EU, ist der
Inkraftsetzungszeitpunkt in der Schweiz nochmals konkret zu prüfen. Die Schweiz darf international keine Vorreiterrolle einnehmen. Die zuständigen Kommissionen beider eidgenössischen Räte sind über die Entwicklungen und das geplante weitere Vorgehen zeitgerecht zu informieren.
Einschränkung auf das Notwendige
Im Sinne „der Wahrung der Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft“ (Art. 129a BV) hat sich die Schweiz bei der Einführung der Ergänzungssteuern auf das Notwendige zu beschränken (d.h. kein unnötiger „Swiss-Finish“). Spielräume und seitens der OECD eingeräumte Vereinfachungen, wie z.B. reduzierte Datenerhebung in den ersten Jahren, sind konsequent auszunutzen.
Einfachheit der Umsetzung
Das Verfahren zur Erhebung der Ergänzungssteuer muss so einfach/praktikabel wie möglich ausgestaltet werden. Dazu gehört im Wesentlichen die konsequente Anwendung des One-Stop-Shop-Prinzips. Ziel muss es sein, dass in jedem Fall nur ein Kanton für sämtliche Geschäftseinheiten in der Schweiz im Lead ist. Dabei ist zu vermeiden, dass die Zuständigkeit des Lead-Kantons jährlich wechseln kann.
Die Definitionen unter Art. 5 MindStV sind diesbezüglich zu kompliziert formuliert. Gemäss Wortlaut sind zudem auch Fallkonstellationen bei der internationalen Ergänzungssteuer denkbar, bei denen mehrere Kantone zuständig sind. Dies widerspricht dem Ziel einer konsequenten Anwendung des One-Stop-Shop-Prinzips. Die Definitionen sind entsprechend zu überarbeiten/vereinfachen.
Einsichts- und Bearbeitungsrechte der Kantone
Im neuen nationalen Informationssystem sollen sämtliche Kantone Einsichtsrechte haben (Art. 17 Abs. 3 MindStV). Nicht klar ist, welche Informations- und allenfalls Bearbeitungsrechte die Kantone haben werden. Die Bestimmung muss konkretisiert werden, damit sichergestellt wird, dass diese stets nur die Informations- und Bearbeitungsrechte erhalten, welche unbedingt notwendig/erforderlich sind.
Verzicht auf Steuerstrafverfahren bei Fahrlässigkeit
Gemäss Verordnung sollen Steuerstrafen auch bei fahrlässiger Begehung ausgesprochen werden können. Das OECD-Regelwerk sieht dazu vor, dass die strafrechtliche Sanktion im Falle der Fahrlässigkeit in den ersten drei Jahren entfällt. Die entsprechende Erleichterung ist von der Schweiz zu übernehmen. Aufgrund der hohen Komplexität und der stetigen und sehr dynamischen Weiterentwicklung der GloBE-Regeln werden die Herausforderungen für die Schweizer Unternehmen jedoch auch über diese Frist hinaus immens bleiben. Die Schweiz muss diesem Umstand Rechnung tragen.