Die SVP begrüsst den vergrösserten Anwendungsbereich des Meldeverfahrens mittels einer Senkung der Beteiligungsquote für die Anwendung der Verrechnungssteuer von 20% auf 10% bei konzerninternen Dividenden. Gleichzeitig ist die Verlängerung der Gültigkeit der Bewilligung der Meldeverfahren von drei auf fünf Jahre im internationalen Konzernverhältnis vorteilhaft. Damit wird die Liquidität der Unternehmen vergrössert und der administrative Aufwand generell reduziert. Jedoch sollte mit weiteren Verordnungsänderungen die Anwendung des Meldeverfahrens präzisiert beziehungsweise ausgeweitet werden.
Mit der angestrebten Änderung der Verordnung über das Meldeverfahren im Konzern bei der Verrechnungssteuer kann eine steuerbare Leistung ab einer Beteiligungsquote von 10 Prozent (anstatt 20 Prozent) bei konzerninternen Dividenden von der Verrechnungssteuer ausgenommen werden. Dabei können die Konzerne von einem Liquiditätsvorteil zwischen der Erhebung und der Rückerstattung der Verrechnungssteuer profitieren. Gleichzeitig wird die administrative Belastung durch die obsolet gemachte Rückerstattung der Verrechnungssteuer gesenkt. Ebenfalls wird die Gültigkeit der vorgängig einzuholenden Bewilligung für das Meldeverfahren im internationalen Konzernverhältnis von heute drei auf fünf Jahre verlängert, und die administrative Belastung somit zusätzlich gesenkt.
Zusätzlich sollte die aktuelle Revision Gelegenheit bieten, um auch das Meldeverfahren für geldwerte Leistungen generell im Konzernverhältnis zu fördern. Dies wird in Art. 20 Abs. 2 VStG auch so vorgesehen. Die ESTV gewährt jedoch das Meldeverfahren bei geldwerten Leistungen im inländischen Verhältnis aktuell nur restriktiv. Die prinzipielle Zulassung solcher Meldeverfahren müsste mittels Änderung in der Verordnung klar umschrieben werden.
Zudem sollte das Meldeverfahren generell auch sinngemäss auf andere Fälle ausgedehnt werden. Mittels einer Änderung der Verordnung über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften vom 22. Dezember 2004 könnte beispielsweise das Meldeverfahren auch bei geldwerten Leistungen an ausländische Schwestergesellschaft zur Anwendung kommen.