Vernehmlassung

Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ)

Die SVP unterstützt im Grundsatz die vorliegende Verordnungsrevision, sofern stets ein angemessener Datenschutz und eine zureichende Datensicherheit beim Einsatz der elektronischen Mittel gewährleistet ist.

Mit Inkrafttreten der revidierten Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) am 1. Januar 2025 wird neu die Möglichkeit geschaffen, zukünftig mündliche Prozesshandlungen in Zivilverfahren mittels Video- und ausnahmsweise mittels Telefonkonferenzen durchzuführen. Dabei müssen bestimmte technische Voraussetzungen und Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit erfüllt sein – was Gegenstand der vorliegenden Verordnung ist.

Die übersichtliche Verordnung regelt nun also im Kern das, was bereits anlässlich der Debatte zur ZPO-Revision in Aussicht gestellt wurde: Welche technischen Voraussetzungen und welche datenschutz- und datensicherheitsrechtlichen Anforderungen erfüllt sein müssen, damit die Gerichte in Zivilverfahren elektronische Mittel zur Ton- und Bildübertragung einsetzen können.

 
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