Die SVP unterstützt inhaltlich die Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (VASR) sowie die Teilrevision der Revisionsaufsichtsverordnung (RAV) grundsätzlich. Auf die…
Inkrafttreten des Rechnungslegungsrechts und Erlass der neuen Inkrafttreten des Rechnungslegungsrechts und Erlass der neuen Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (VASR)
Teilrevision der Revisionsaufsichtsverordnung (RAV)
Anhörungsantwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)
Die SVP unterstützt inhaltlich die Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (VASR) sowie die Teilrevision der Revisionsaufsichtsverordnung (RAV) grundsätzlich. Auf die Regelung in Art. 1 Abs. 2 VASR sollte indes verzichtet werden. Dadurch würde die Chancengleichheit für alle aufrechterhalten und wirtschaftliche Nachteile und Wettbewerbsverzerrungen würden vermieden.
Das neue Rechnungslegungsrecht soll auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt werden. In einer neuen Verordnung hat der Bundesrat die anerkannten Standards zur Rechnungslegung zu bezeichnen. Diese Verordnung muss zusammen mit dem neuen Rechnungslegungsrecht in Kraft gesetzt werden.
In Art. 1 Abs. 1 lit. d VASR wird die „United States Generally Accepted Accounting Prinziples [US GAAP]“ als anerkannter Standard zur Rechnungslegung bezeichnet. Dieser Grundsatz wird in Art. 1 Abs. 2 VASR relativiert; hiernach kann ein Unternehmen seine Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses oder einer Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung mit den „US GAAP“ nur erfüllen, wenn es seine Jahresrechnung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach diesem Standard erstellt hat. Dies bedeutet, dass der Standard „US GAAP“ nur noch von Unternehmen verwendet werden darf, die diesen vor dem 1. Januar 2013 übernommen haben (sog. „Grandfathering“). Im erläuternden Bericht wird dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Bedeutung der „US GAAP“ in der Schweiz in den letzten Jahren abgenommen hat, „US GAAP“-Experten schwer zu finden seien und Unternehmen mit Sitz in der Schweiz (die an einer US-amerikanischen Börse kotiert sind) seit 2008 nicht mehr verpflichtet seien, ihre Jahres- und Konzernrechnungen in einen pro-forma-Abschluss gemäss den „US GAAP“ überzuleiten.
Dass eine Unternehmung ab dem 1. Januar 2013 weder auf das „US GAAP“ umstellen, noch dieses neu anwenden darf, erscheint weder zweckmässig, noch ist eine solche Massnahme angezeigt. Der faktische Ausschluss des „US GAAP“ als anerkannte Rechnungslegungsvorschrift schafft eine wirtschaftliche und wettbewerbsmässige Ungleichbehandlung zwischen Gesellschaften die „IFRS“ (International Financial Reporting Standards) anwenden und jenen die „US GAAP“ anwenden. „US GAAP“ wird seit zehn Jahren von börsenkotierten Schweizer Unternehmen angewandt und das entsprechende Knowhow ist vorhanden. Von den Aufsichtsbehörden und den Börsen wurden „US GAAP“ und „IFRS“ stets gleichwertig behandelt. Die FINMA hat in ihrer Praxis ohne Einschränkungen stets sowohl „US GAAP“ als auch „IFRS“ im Rahmen der Rechnungslegungsvorschriften für Banken und Effektenhändler akzeptiert. Präferenzen für die eine oder andere Norm seitens der FINMA sind nicht ersichtlich. Insbesondere im Bereich der Unternehmenszusammenschlüsse dürfte die vorgeschlagene Regelung zu Problemen führen. So wäre bei einem Zusammenschluss von zwei oder mehreren Unternehmen die neue Gesellschaft gezwungen, eine andere Rechnungslegungs-form als die „US GAAP“ zu wählen, obwohl dies allenfalls die effizienteste Lösung wäre.