Die SVP begrüsst die Anpassung des Finanzierungssystems der Global-pauschalen, da die bisherige Subventionierung Kantone mit einer hohen Erwerbsquote im Asylbereich benachteiligte und damit falsche…
Änderung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV2), der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA)
Antwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)
Die SVP begrüsst die Anpassung des Finanzierungssystems der Globalpauschalen, da die bisherige Subventionierung Kantone mit einer hohen Erwerbsquote im Asylbereich benachteiligte und damit falsche Anreize setzte. Bei der neuen Berechnung der Monats-Globalpauschale muss jedoch die Kostenneutralität sichergestellt werden.
Die Ausweitung der bestehenden umfangreichen Rückkehrhilfe lehnt die SVP hingegen klar ab. Wenn man die Leistungen mit dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen in den Herkunftsländern vergleicht, liegt es auf der Hand, dass dadurch eine massive Sogwirkung generiert wird. Damit wird die Attraktivität der Schweiz als Asyl- bzw. Einwanderungsland noch weiter zunehmen, anstatt gesenkt zu werden. Sollte der Bundesrat dennoch an der vorgeschlagenen Ausweitung festhalten, so müssen die Ausgaben der Rückkehrhilfe zwingend von den Entwicklungs-hilfe-Rahmenkrediten übernommen werden. Schliesslich werden diese bereits heute richtigerweise im APD (alle Ausgaben der öffentlichen Entwicklungshilfe) aufgeführt und damit in das Verhältnis der aufgewendeten Mittel zum BNE (Bruttonationaleinkommen) miteinbezogen.
1. Änderung AsylV2
Die vorgeschlagene Anpassung der Berechnungsformel der Globalpauschale und damit des Finanzierungssystems wird von der SVP grundsätzlich begrüsst. Insbesondere jene Kantone, welche die Arbeitsintegration der Personen des Asylbereichs aktiv förderten, waren bisher benachteiligt, da der Bund nur für nicht erwerbstätige Person eine Pauschale ausrichtete. Das vom Bund während Jahren erklärte Ziel, die Fürsorgeabhängigkeit der Personen des Asylbereichs so weit wie möglich zu senken, wurde mit der heute gültigen Abgeltungsformel unterlaufen, da eine hohe Quote Erwerbstätiger sich für die Kantone aus vorerwähnten Gründen nicht auszahlte.
Im Rahmen dieser Änderung der AsylV2 fordert die SVP auch die Senkung der Nothilfepauschalen, um den Anreiz für einen raschen Vollzug zu steigern. Die Forderung wurde von der SVP bereits im Rahmen der Beratung des Asylgesetzes eingebracht.
Einen weiteren generellen Ausbau der Rückkehrhilfe lehnt die SVP jedoch klar ab. Die Erhöhung der finanziellen Rückkehrhilfe wird unweigerlich dazu führen, dass Asylgesuche eingereicht werden, lediglich um die Rückkehrhilfe zu kassieren, insbesondere wenn diese bereits vor Ablauf von drei Monaten Anwesenheit in der Schweiz gewährt wird. Aufgrund der in den letzten Jahren diesbezüglich immer wieder gemachten Erfahrungen führt der Ausbau der Rückkehrhilfeleistungen, speziell auch im Hinblick auf die Lebenshaltungskosten in den Herkunftsländern, zu einem weiteren Attraktivitätsanreiz zur Stellung eines Asylgesuchs in der Schweiz und verstärkt den diesbezüglichen „Pullfaktor“. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu bemerken, dass in Einzelfällen, die jeweils von den Kantonen dem BFM darzulegen und klar zu begründen sind, eine höhere Rückkehrhilfe unter Umständen Sinn machen kann. Dies ist insbesondere in schwierigen Vollzugsfällen, in welchen ohne eine gewisse Kooperationsbereitschaft des Abgewiesenen der Vollzug über Jahre blockiert wäre, sinnvoll. Die diesbezüglich zu geringe Flexibilität des BFM führte bekanntlich immer wieder zu erheblichen Vollzugsproblemen in den Kantonen. Grundsätzlich fordert die SVP jedoch, dass die Ausgaben für die Rückkehrhilfe von den Entwicklungshilfe-Rahmenkrediten, die soeben vom Parlament erhöht wurden, übernommen werden. Die Begründung der Befürworter der Erhöhung dieser Kredite lag darin, die Ausgaben für die öffentliche Entwicklungshilfe (APD) müssten mindestens 0,5% des BNE betragen. Da die Rückkehrhilfeausgaben ebenfalls zum APD gezählt werden, sollten diese auch von den erhöhten Krediten übernommen werden.
Art. 20 Einleitungssatz
Der Wechsel von der Tages- zur Monatspauschale ist insbesondere auch im Sinne eine Verringerung des administrativen Aufwandes zu befürworten.
Art. 22 Abs. 1 und 5
Bei der Berechnung der Monats-Globalpauschale muss die Kostenneutralität sichergestellt sein. Das an die Kantone ausgerichtete Gesamtvolumen zur Finanzierung geeigneter Strukturen ist durch den Bund regelmässig zu überprüfen.
Art. 23 Berechnung des Gesamtbetrages
Die neue Berechnungsformel wird von der SVP befürwortet. Diese verhindert die bisherige Benachteiligung jener Kantone, welche die Arbeitsintegration förderten und somit die Fürsorgeabhängigkeit der Personen des Asylbereichs und die Sozialhilfekosten reduzierten.
Art. 29 Umfang, Höhe und Anpassung der Nothilfepauschale
Die in der Asylverordnung 2 zurzeit auf 6‘000 CHF festgelegte Nothilfepauschale (Art. 28 und 29) an die Kantone soll im Rahmen dieser Verordnungsänderung gesenkt werden, damit die Kantone einen Anreiz erhalten, den Vollzug schneller in die Wege zu leiten.
Art. 59 Abs. 1 lit. c
Die vorgeschlagene Bestimmung stellt eine weitere Erhöhung der Rückkehrhilfe dar und wird von der SVP entsprechend den eingangs gemachten Bemerkungen abgelehnt. Personen, denen Rückkehrhilfe gewährt wurde, haben wie bisher für übermässige Gepäcktransportkosten selbst aufzukommen. Die heutige Formulierung von Art. 59 Abs. 1 lit.c sowie von Art. 74a Abs. 1 ist deshalb beizubehalten.
Art. 59a Abs. 2bis (neu) und Art. 59abis
Diese neue Bestimmung ist zwingend auf schwierige Vollzugsfälle, welche von den Kantonen dem BFM gegenüber zu dokumentieren sind, zu beschränken.
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass sich für die Kantone schwierige Vollzugsfälle, welche sich in Ausschaffungshaft befinden, bereit erklären, mit den Behörden zu kooperieren und auszureisen, sofern sie „Reisegeld“ oder „Rückkehrhilfe“ erhalten. Dadurch kann unter Umständen eine langwierige und kostenintensive Ausschaffungshaft frühzeitig beendet werden. Doch auch hier gilt es die Höhe verhältnismässig anzusetzen, damit kein neuer Anreiz geschaffen wird. Die in Art. 59abis festgelegte Maximalhöhe von 2‘000 CHF ist daher zu senken.
Darüber hinaus darf dies nicht zur „Belohnung“ von Kriminellen führen – renitente Asylbewerber dürfen keinesfalls finanziell belohnt werden.
Art. 68a Bundesbeiträge für Zusatzaufgaben
Die kantonalen Rückkehrberatungsstellen führen bereits heute Beratungs- und Informationstätigkeiten für Personen des Asylbereichs durch. Ein allenfalls erforderlicher Ausbau ist den kantonalen Rückkehrberatungsstellen zu übertragen und zusätzlich abzugelten. Dies macht auch insofern Sinn, als dass diese mit den Dossiers vertraut sind und die entsprechende Übersicht haben. Eine Auslagerung von Rückkehrberatungsaufgaben an Dritte würde die Kosten für die Rückkehrberatung weiter und bedeutend erhöhen. Die Auslagerung und Ausdehnung von Rückkehrberatungsaufgaben wird daher von der SVP abgelehnt.
Art. 74 Abs. 4 und 5
Wie bereits mehrfach erwähnt, ist ein weiterer Ausbau der Rückkehrhilfe nicht zielführend und wird von der SVP daher klar abgelehnt. Ein solcher ist auch aufgrund der bereits heute geltenden Ansätze und insbesondere auch im Hinblick auf die Lebenshaltungskosten in den Herkunftsländern äusserst problematisch. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Ansätze von bis zu 5‘000 CHF sind im Vergleich zu den Durchschnittseinkommen in den Herkunftsländern exorbitant hoch und werden eine massive Sogwirkung entfalten. Es kann auch nicht Aufgabe des BFM sein, für abgewiesene Asylsuchende in ihrer Heimat sowohl die berufliche Integration wie auch die Unterbringung sicherzustellen. Weiter ist zu bemerken, dass die Herkunftsstaaten ihre zurückkehrenden Bürger gleich zu behandeln haben wie die Mitbürger vor Ort. Eine Besserstellung abgewiesener Asylsuchender in ihrem Heimatland durch die Schweiz würde unweigerlich neue Begehrlichkeiten wecken. Der heute geltende Art. 74 ist demnach in der bestehenden Formulierung zu belassen.
2. Änderung VVWA
Die vorgesehene Neuregelung der Abgeltung an die Flughafenstandortkantone wird von der SVP grundsätzlich befürwortet.
Die Forderung nach mehr Haftplätzen, welche vom Bund finanziert werden sollen, entspricht einem Antrag der SVP im Rahmen der laufenden Asylgesetz-Revision. Die nicht kostendeckende Abgeltung des BFM an die Kantone für die Ausschaffungshaft dürfte hingegen kaum dazu beitragen, dass die Kantone künftig genügend Haftplätze für die Ausschaffungshaft bereitstellen. In diesem Sinne sollte der Bund den Kantonen die tatsächlichen Haftkosten von heute rund 200 CHF/Tag vergüten, damit genügend neue Haftplätze generiert werden.
3. VIntA
Art. 18 Abs. 2
Die SVP begrüsst die Streichung von Art. 18 Abs. 2, da sich die Integrationspauschale als nicht zielführend erwiesen hat und die entsprechenden Entschädigung bei hoher Erwerbsquote über die Pauschale weiterhin gewährleistet wird.