Vernehmlassung

Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV)

Die SVP lehnt die vorgeschlagene Verordnungsrevision ab. Es muss vielmehr das gesamte KESB-Regime dahingehend angepasst werden, dass regelmässig ungeeignete KESB-Mitarbeitende in Zukunft nicht mehr willkürlich und mit praktisch uneingeschränkter Macht über Menschen und deren Vermögenswerte, insbesondere über Grundstücke und Beteiligungen an (Familien-)Gesellschaften, verfügen können.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) kann unter gewissen Umständen über Personen, deren Aufenthaltsorte, deren Vermögen oder sogar über Familienunternehmungen verfügen. Grundsätzlich genügt eine „Gefährdungsmeldung“. Diese kann jeder und jede jederzeit kostenlos – und auch anonym – bei der KESB gegen jeden und jede einreichen. Die KESB funktionieren ähnlich wie ein Gericht und ordnen insbesondere Beistandschaften an oder ernennen Vormunde für Kinder.

Die vorliegende Revision der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) betrifft nun die Anlage und die Aufbewahrung von Vermögenswerten, die im Rahmen einer Beistandschaft oder einer Vormundschaft verwaltet werden. Mit der vorliegenden Revision werden insbesondere redaktionelle Anpassungen vorgenommen, für die Praxis Präzisierungen vorgenommen sowie materielle Anpassungen – wie bspw. die Definition häufig verwendeter Begriffe – vorgenommen. Trotz «Totalrevision» wird aber die nachfolgende, zentrale Problematik vollumfänglich vernachlässigt:

Gemäss Verordnung können wertbeständige Grundstücke zur Sicherstellung des gewöhnlichen Unterhalts bzw. zur Sicherung der weitergehenden Bedürfnisse dienen. Sie sind den übrigen normierten Anlagen wie bspw. Bankeinlagen, Kassenobligationen und Festgeldern gleichgestellt. Die in der Praxis regelmässig auftretende Problematik im Zusammenhang mit der – regelmässig anspruchsvollen – Verwaltung und Liquidierung von Grundstücken wird in der Verordnung offensichtlich nicht geregelt. Die finanzielle sowie die administrative Bewirtschaftung von Wohnungen, Häusern oder gar ganzer Portfolios muss aber besondere Berücksichtigung finden. Hierbei wird einerseits eine langfristige Bedarfsprognose für betroffene Personen notwendig, und anderseits sind auch das Marktumfeld sowie die jeweiligen, verzinsten Ertragswerte zu berücksichtigen. Aus Sicht der SVP muss praktisch ausgeschlossen werden können, dass eine Liegenschaft zur Unzeit veräussert wird, d. h. die falsche Anlage ausgewählt wird und somit sogar der gewöhnliche Unterhalt langfristig nicht gedeckt wird. Es muss somit verhindert werden, dass langfristig der betroffenen Person und evtl. einer Familie ein Grundstück verlustig geht. Spiegelbildlich ist bei den Anlagen für weitergehende Bedürfnisse sicherzustellen, dass Grundstücke nicht einfach unter der schwammigen Bestimmung von Art. 10 Abs. 2 Verordnungsentwurf in andere Anlagen umgewandelt werden können. Dasselbe gilt darüber hinaus sinngemäss bei Beteiligungen an (Familien-)Gesellschaften. Es braucht daher besondere Sicherheitsmechanismen bzw. entsprechend hohe Hürden.

Aus Sicht der SVP ist daher der Verwaltung von Grundstücken eine besondere Stellung einzuräumen. Konsequenterweise sind Grundstücke vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen, oder aber die Verordnung grundlegend zu ergänzen bzw. zu überarbeiten.

 
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