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Energie
Vernehmlassung

Verordnung über die zentrale Bewirtschaftung des Angebots an elektrischer Energie und Verordnung über die Änderung einer Bestimmung des Landesversorgungsgesetzes

Die Verordnung über die zentrale Bewirtschaftung des Angebots an elektrischer Energie greift tief in die Wirtschaftsfreiheit und die Eigentumsgarantie ein. Solche Massnahmen können in einer schweren Mangellage notwendig sein, müssen jedoch mit grösster Zurückhaltung und unter Wahrung der verfassungsmässigen Prinzipien umgesetzt werden. Eine marktnahe Entschädigung, die auch vertragliche Verpflichtungen berücksichtigt, ist essenziell, um Investitionssicherheit zu gewährleisten. Dabei gilt jedoch das Prinzip der Subsidiarität: Staatliche Eingriffe in den Markt müssen auf das notwendige Minimum begrenzt werden. Es bleibt zu hoffen, dass die Verordnung nie zur Anwendung kommt.

Eine der wesentlichen Herausforderungen liegt in der Definition der schweren Mangellage. Der aktuelle Entwurf lässt Interpretationsspielräume zu, die zu Unsicherheiten führen. Eine präzisere Formulierung ist erforderlich, um regulatorische Eingriffe nur im absoluten Ausnahmefall zuzulassen. Eng damit verknüpft ist die Frage der Entschädigung von Kraftwerksbetreibern. Die vorgesehenen Regelungen, die auf Gestehungskosten basieren, sind problematisch, da sie nicht der marktüblichen Preisbildung entsprechen und potenziell einer materiellen Enteignung gleichkommen. Eine marktnahe Entschädigung ist notwendig, um langfristige Investitionssicherheit und die Versorgungssicherheit nicht zu gefährden.

Weiterhin kalkulieren nicht alle Kraftwerke ihre Gestehungskosten nach der von der ElCom vorgesehenen Methodik, insbesondere solche, die nicht in der Grundversorgung tätig sind. Die kurzfristige Meldepflicht würde insofern zu unnötigem administrativem Aufwand führen, der letztlich von den Verbrauchern getragen werden müsste. Es muss daher ermöglicht werden, dass Kraftwerksbetreiber provisorische Werte melden und diese nachträglich bereinigt werden können.

Viele Betreiber sichern sich gegen Preisschwankungen ab, indem sie Strom schon im Voraus verkaufen. Wenn der Bund in diese bestehenden Verträge eingreift und die Betreiber nicht vollständig entschädigt, könnten daraus Verluste entstehen. Das würde Investitionen in die Stromproduktion unattraktiv machen und langfristig die Versorgungssicherheit der Schweiz gefährden. Deshalb ist eine faire Entschädigung wichtig. Die vorgeschlagene Margenbegrenzung in der Entschädigung der Kraftwerksbetreiber soll deshalb überarbeitet werden. Eine Cost-Plus-Regulierung mit einer angemessenen Marge ist notwendig, um Fehlanreize und finanzielle Risiken für die Betreiber zu minimieren.

Die zentrale Steuerung durch die Swissgrid muss effizient und klar geregelt sein. Dabei ist sicherzustellen, dass die Abwicklung von Informations- und Finanzflüssen keine zusätzlichen Risiken für die Marktteilnehmer erzeugt. Die finanzielle Verantwortung darf nicht unverhältnismässig auf Bilanzgruppenverantwortliche und Lieferanten abgewälzt werden. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass offene Forderungen gegenüber Endverbrauchern nicht ausschliesslich von den Bilanzgruppenverantwortlichen getragen werden.

Schliesslich ist die Einschränkung des Handels mit elektrischer Energie besonders kritisch zu betrachten. Die Netzgesellschaft sollte die bestehende Struktur der grenzüberschreitenden Handelsmechanismen respektieren und sicherstellen, dass langfristige Lieferverträge mit ausländischen Partnern nicht durch die Verordnung verunmöglicht werden. Eine ungünstige Regulierung könnte dazu führen, dass Schweizer Unternehmen ihre Verpflichtungen nicht erfüllen können, was zu erheblichen finanziellen und rechtlichen Konsequenzen führen würde und letztendlich die Glaubwürdigkeit der Schweiz als Handelspartner schwächen.

 
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