Gegenstand der Vernehmlassung sind die folgenden Verordnungsanpassungen:
Die Vorlage will den Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) Minimalstandard für die wichtigsten Stromversorger für verbindlich erklären. Aus Sicht der SVP ist die Sicherheit der Energieversorgung von höchster strategischer Bedeutung und garantiert den Schutz wichtiger Rechtsgüter. Entsprechend begrüsst die SVP im Grundsatz die Umsetzung der Minimalstandards im abgestuften Verfahren, d. h. sofern die jeweiligen Massnahmen geeignet, notwendig und auch verhältnismässig sind. Unklar jedoch bleibt, auf welchen Grundlagen die ElCom die Erklärung, dass das Schutzniveau erreicht ist, anerkennt. Diesbezüglich ist die Vorlage zu überarbeiten.
Mit der vorliegenden Revision sollen Biogasanlagen, die mit einem Investitionsbeitrag gefördert werden, optimal für einen wirtschaftlichen Betrieb dimensioniert werden. Daher wird neu eine minimale jährliche Betriebsdauer für Biogasanlagen eingeführt. Da bei Vergärungsanlagen das Gas kontinuierlich anfällt, ist es für einen wirtschaftlichen Betrieb notwendig, dass das Wärme-Kraft-Kopplungs-Modul hohe Volllaststunden aufweist. Aus Sicht der SVP kann dieser grundsätzlichen Überlegung zugestimmt werden. Nicht gefolgt werden kann hingegen der Überlegung, dass mittels Höchstbeiträge die Projektanten «nicht animiert werden» sollen, «die Anlagen [vgl. Art. 71 Entwurf, Höchstbeiträge] zu gross zu dimensionieren». Diese Anlagen können grundsätzlich einen wertvollen Beitrag an zusätzlichem erneuerbarem Winterstrom liefern. Aus Sicht der SVP verhindert deshalb eine Begrenzung der Förderung auf einen absoluten Wert ebenfalls Projekte, welche eben gerade grössenabhängig wirtschaftlich und (ressourcen-) effizient sind. Somit ist mindestens Art. 71 Bst. a und d Entwurf zu streichen und darüber hinaus die verbleibenden Höchstbeiträge für Schlammverbrennungsanlagen, Klärgas- und Deponiegasanlagen auf das Gebot der Technologieneutralität hin überzeugend zu begründen – oder ebenfalls zu streichen.
Die Vorlage nimmt die bestehende Praxis auf, wonach das ENSI in ihren Richtlinien bereits heute die Anforderungen an den Nachweis der Langzeitsicherheit von geologischen Tiefenlagern regelt. Mit den vorgeschlagenen Ergänzungen in der Verordnung wird die dafür nötige rechtliche Grundlage geschaffen. Die vorgeschlagenen Verordnungsanpassungen dienen somit der Rechtssicherheit und sorgen für die notwendige Konsistenz. Aus Sicht der SVP kann somit der Stossrichtung im Grundsatz zugestimmt werden. Die vorliegende Verordnungsrevision verpasst es aber die angemessenen Ausnahmen hinsichtlich der Konditionierungspflicht von radioaktiven Abfällen und der Bewilligungspflicht von Transporten radioaktiver Abfälle zu schaffen. Aus Parteisicht ist unbedingt zu prüfen, ob radioaktive Abfälle geringer Aktivität, welche nicht unter die Entsorgungspflicht gemäss Kernenergiegesetz fallen, sondern nach den Art. 111-116 der Strahlenschutzverordnung (StSV) an die Umwelt abgegeben werden sowie radioaktive Abfälle, die einer Abklinglagerung nach Artikel 117 StSV zugeführt werden dürfen, nicht konditioniert werden müssen. Denn eine absolute Konditionierungspflicht erschwert oder verunmöglicht gar eine Wiederverwendung oder anderweitige Entsorgung dieser Materialien. Im gleichen Sinne ist auch bei der Bewilligungspflicht von Transporten radioaktiver Abfälle vorzugehen, welche bei geringer Aktivitätskonzentration – und damit die Vorrausetzungen gemäss StSV erfüllend – keine solche benötigen.
Die aktuell in der Niederspannungs-Installationsverordnung enthaltene Vorschrift, welche gewissen Fachpersonen die Ausführung von Installationsarbeiten ohne
Installationsbewilligung in selbstbewohnten oder in ihrem Eigentum stehenden Wohnräumen und in den zugehörigen Nebenräumen gestattet, benachteiligt Montage-Elektriker EFZ, bei welchen die baubegleitende Erstprüfung seit 2015 ebenfalls Teil der Berufsbildung ist. Da kein Grund für eine solche Ungleichbehandlung besteht, wird die Vorschrift entsprechend angepasst. Die SVP stimmt der vorgesehenen Befugniserteilung für Montage-Elektrikern EFZ mit Erstprüfungsausbildung zu.