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Energie
Vernehmlassung

Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie mit Inkrafttreten am 1. Januar 2024

Aus Sicht der SVP ist die Sicherheit der Energieversorgung von strategischer Bedeutung und der sichere Betrieb gewährleistet den Schutz wichtiger Rechtsgüter. Eine «Verbindlicherklärung» der bisher freiwilligen Branchenstandards ist im Licht der im Bericht ausgeführten (Cyber-)Bedrohung begründet. Der Aufwand jedes neuen, allfälligen Richtlinienerlasses muss aber stets dem Prinzip der Verhältnismässigkeit standhalten können.

  • Energieverordnung

Verteilnetzbetreiber haben die in ihren Netzgebieten angebotene Elektrizität aus erneuerbaren Energien abzunehmen und angemessen zu vergüten (Art. 15 Energiegesetz). Es handelt sich jedoch nur um eine Abnahmepflicht des Netzbetreibers, nicht um ein Abnahmerecht. Der Produzent kann seine Elektrizität grundsätzlich auch an einen Dritten veräussern. Falls ein Produzent seinen Strom einem Drittabnehmer veräussert, entfällt die Abnahme- und Vergütungspflicht für den lokalen Verteilnetzbetreiber hingegen nicht. Die Elcom hält für den Fall einer Rückkehr des Produzenten zum Verteilnetzbetreiber fest: «Entsprechend muss ein Netzbetreiber bei gegebenen Voraussetzungen die ihm angebotene Elektrizität wieder abnehmen und vergüten». Hingegen gibt es aktuell keine gesetzlichen Vorgaben zu den Fristen für den Wechsel vom Verteilnetzbetreiber zu einem Drittabnehmer oder zurück. Mit der vorliegenden Revision der Energieverordnung soll nun eine Frist festgelegt werden, da in der Praxis solche Wechsel zunehmend stattfinden und Unsicherheiten verursachen. Demnach sollen solche Wechsel zukünftig einen Monat im Voraus dem Verteilnetzbetreiber mitgeteilt werden.

Aus Sicht der SVP scheint die vorgesehene Frist mit Blick auf die Branchenempfehlungen als angemessen und der Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr als dienlich.

  • Energieförderungsverordnung
  1. a. mit der vollständigen Abschaffung des Grundbeitrags und der Absenkung der Leistungsbeiträge für den Anteil der Leistung unterhalb von 30 kW soll mittels Verordnungsänderung ein Anreiz gesetzt werden, grössere Anlagen zu bauen und möglichst die gesamte geeignete Dachfläche für die Stromerzeugung auszunutzen.

Aus Sicht der SVP ist eine Kürzung des Leistungsbetrags für integrierte Anlagen unter 30 kW entschieden abzulehnen. Ein Grossteil der mittelständischen Wohngebäude verfügt nicht über eine entsprechend grosse Dachfläche zur freien Nutzung, weshalb der von der Verordnungsänderung beabsichtigte Anreiz, weit über den Eigenbedarf an Stromproduktion hinaus, zusätzlich zu Fassadenmodulen drängt. Die Rentabilität und somit eine kurze Amortisationszeit einer PV-Anlage für den Eigenheimbesitzer steigt aber mit zunehmendem Anteil des Eigenstrombedarfs. Der beabsichtigte Anreiz durch die Reduktion des Leistungsbeitrags für Anlagen unter 30 kW droht denn auch ins Gegenteil zu kippen, zumal in diesem Sektor Anlagen über 30kW oft nur sehr kostspielig realisiert werden können. Anlagen unter 30kW sind angebauten und freistehenden Anlagen jedoch klar vorzuziehen, denn diese tragen wesentlich mehr zum guten Siedlungs- und Ortsbild bzw. zum Landschaftsschutz bei.

Wasserkraftwerke werden in unterschiedlichsten Konfigurationen individuell an die konkreten Standortverhältnisse angepasst. Entsprechend individuell fällt auch die wirtschaftliche Bewertung eines Projekts aus. Es wird nun eine Regelung vorgeschlagen, die es ermöglicht die besonderen Verhältnisse bei der Wasserkraft zu berücksichtigen. Ein Projektant soll nun im Falle einer konkreten Prüfung die Wirtschaftlichkeitsrechnung mit den gemachten Annahmen plausibel darlegen. Auf dieser Grundlage kann der Investitionsbeitrag im Falle einer Überrendite korrigiert werden.

Aus Sicht der SVP ist die vorgeschlagene Anpassung geeignet einen Beitrag an die Förderung der Schweizer Wasserkraft zu leisten. Es ist begrüssenswert, dass die Wirtschaftlichkeit zukünftig nur noch in Einzelfällen und bei konkretem Verdacht überprüft werden soll. Damit werden ganz im Sinne der SVP Prozesse verschlankt und administrative Kosten gesenkt.

  • Kernenergiehaftpflichtverordnung

Neu sollen eine Herabsetzung der Deckung und eine Ausnahme vom Anwendungsbereich des Kernenergiehaftpflichtrechts in der Verordnung vorgesehen werden. Damit zusammenhängend werden neue Meldefristen für die privaten Deckungsgeber eingeführt sowie Fristen für die Veranlagung der Bundesprämie. Des Weiteren gibt es eine Änderung betreffend Adressaten für den Revisionsbericht Nuklearschadenfonds.

Die SVP kann der Revision gemäss vorliegendem Vorschlag zustimmen. Die Anpassungen bei der Deckung für Kernanlagen im Stilllegungsprozess entsprechen nicht nur der internationalen Regelung des Pariser Übereinkommens, sondern finden sich auch im nationalen Recht bezüglich Anlagen mit geringem Gefährdungspotential wieder. Kernanlagen im Stilllegungsprozess weisen nach Entnahme der Brennelemente ein solches geringes Gefährdungspotential auf und werden mit der Revision richtigerweise neu in derselben Kategorie wie z.B. Forschungsreaktoren aufgeführt.

  • Rohrleitungssicherheitsverordnung

Schon heute sieht die Rohrleitungssicherheitsverordnung vor, dass die Betreiber ihre Einrichtungen vor störender äusserer Beeinflussung – und damit auch vor Cyberbedrohungen – zu schützen haben. Mit einem vorliegend neu eingeführten Artikel wird die Pflicht zum Schutz vor Cyberbedrohungen einer spezifischen Regelung zugeführt und ein entsprechendes Verfahren zur Erarbeitung der dazu notwendigen Massnahmen festgelegt; die Betreiber haben nun explizit zusammen mit dem BFE und den Kantonen gemeinsame Richtlinien über die Cybersicherheit zu erarbeiten.

Aus Sicht der SVP ist die Sicherheit der Energieversorgung von strategischer Bedeutung und der sichere Betrieb gewährleistet den Schutz wichtiger Rechtsgüter. Eine «Verbindlicherklärung» der bisher freiwilligen Branchenstandards ist im Licht der im Bericht ausgeführten (Cyber-)Bedrohung begründet. Der Aufwand jedes neuen, allfälligen Richtlinienerlasses muss aber stets dem Prinzip der Verhältnismässigkeit standhalten können.

 
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