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Asylpolitik
Vernehmlassung

Verordnungsanpassungen zur Umsetzung der dringlichen änderung des Asylgesetzes vom 28. Sept. 2012

Die SVP nimmt einmal mehr zur Kenntnis, dass im Bundesamt für Migration lieber angekündigt und administriert wird, als die Probleme unverzüglich anzugehen. Das Parlament hat bewusst auf konkrete…

Anhörungsantwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Die SVP nimmt einmal mehr zur Kenntnis, dass im Bundesamt für Migration lieber angekündigt und administriert wird, als die Probleme unverzüglich anzugehen. Das Parlament hat bewusst auf konkrete Vorgaben für die Umsetzung der dringlichen Änderungen des Asylgesetzes, insbesondere der Testphasen, verzichtet, da damit das Bundesamt Raum für verschiedene Testläufe ohne gesetzliche Hürden und bürokratische Zeitverzögerungen erhalten sollte. Die nun vorliegenden Verordnungs-änderungen lassen diesen Freiraum vermissen. In allen Details werden unnötigerweise Regeln vorgegeben, was für eine Testphase sinnlos und kontraproduktiv ist.

Doppelprivilegierung der Standortkantone

In der Testphasenverordnung ist vorgesehen, dass die Unterbringungsplätze eines Bundeszentrums an den Anteil gemäss Verteilschlüssel dem Standortkanton anrechnet werden. Dies, obwohl der Bund für die Betreuung, sowie Ruhe und Ordnung zuständig ist. Gleichzeitig erhalten die Standortkantone erhöhte Pauschalen für die Sicherheitskosten. Dies entspricht einer Doppelprivilegierung und muss korrigiert werden. Die Anrechnung soll nicht mit dem Faktor 1, sondern höchstens mit dem Faktor 0.5 erfolgen. Erst mit dem Vollzug der Wegweisung oder der Zuweisung in das Verfahren ausserhalb der Testphasen soll die Anrechnung mit dem Faktor 1 erfolgen, da ab dann auch der Kanton zuständig ist.

Rechtsberatung und Rechtsvertretung

Der in Art. 21 Abs. 1 TestV vorgesehene Grundsatz, wonach unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung ohne Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt wird, widerspricht dem schweizerischen Rechtssystem, bläht die Asylindustrie noch weiter auf und verlängert die Verfahrensdauern von unberechtigten Asylgesuchen. Die SVP fordert daher, dass bei Vorhandensein von Subsistenzmitteln die Kosten von den Gesuchsstellern übernommen oder rückerstattet werden sollen. Dies entspricht auch dem in der Schweiz geltenden Rechtssystem und müsste in die Verordnungsänderung eingebracht werden.

Fristeneinhaltung

Die in der TestV festgelegten Fristen sind zu begrüssen, dabei muss aber präzisiert werden, welche Konsequenzen das Nichteinhalten dieser Fristen mit sich bringt. Bereits heute gelten gesetzliche Fristen, die aber oft nicht eingehalten werden. Wenn verkürzte Fristen gesetzt werden, müssen diese auch durchgesetzt werden. In diesem Zusammenhang gilt es auch festzuhalten, dass das Verfahren nur wirklich beschleunigt werden kann, wenn auch der zweiten Instanz, dem Bundesverwaltungsgericht, klare und verbindliche Fristen gesetzt werden. Dieses Verzögerungsproblem muss sich der Bundesrat ebenfalls unverzüglich annehmen.

Zusätzliche finanzielle Rückkehrhilfe

Die Vorteile der finanziellen Rückkehrhilfe als Anreiz zur freiwilligen Ausreise liegen auf der Hand. Doch dabei muss immer beachtet werden, dass hohe Rückkehrhilfen auch einen grossen Pull-Effekt in den Herkunftsländern auslösen, was heute bereits zu beobachten ist. Die Attraktivität der Schweiz als Zielland wird dabei markant erhöht, auch für Personen, die sich bereits unregistriert in einen EU-Land aufhalten. In diesem Sinn ist der Maximalbetrag von 2000 CHF zu hoch angesetzt. Eine Rückkehrhilfe darf nicht so hoch sein, dass es sich lohnt, dafür ein Gesuch in der Schweiz zu stellen. Daher wäre ein Maximalbetrag von 1500 CHF ausreichend. Ausserdem fordert die SVP, dass Art. 35 Abs. 2 der Testphasenvordnung dieser Betrag nicht individuell abgestuft werden „kann“, sondern muss. Die Kann-Formulierung ist daher zu streichen.

Aufenthalt in besonderen Zentren

Die SVP hat sich im Parlament stark dafür eingesetzt, dass renitente Asylsuchende in geschlossenen Zentren untergebracht werden. Nur so kann einerseits die Sicherheitslage der betroffenen Gemeinden gewahrt bleiben und andererseits die Massnahme auch eine präventive Wirkung entfalten. In diesem Sinne fordert die SVP, dass Personen, die solchen Zentren zugeteilt werden, grundsätzliche in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden, z.B. mittels Rayonverbot. Da das Parlament keinen Beschluss zur Ausgestaltung solcher Zentren gefasst hat, wäre dies problemlos umsetzbar und damit auch in die Asylverordnung 1 Art. 16bis zu integrieren. Ansonsten bleibt diese Massnahme wirkungslos.

Beschäftigungsprogramme

Die in der Verordnung zum Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich geschilderten Beschäftigungsprogramme dürfen nicht freiwillig sein, sondern müssen grundsätzlich als Pflicht für Asylsuchende gelten. Dabei ist auf eine Entschädigung zu verzichten. Asylsuchenden werden von der Schweiz alle Kosten übernommen, da ist es nicht zu viel verlangt, dass sie freiwillig und ohne Entschädigung an den Beschäftigungsprogrammen teilnehmen.

 
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