Die SVP äussert sich positiv zu der vorgeschlagenen Änderung im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Preisparitätsklauseln werden mit der vorgeschlagenen gesetzlichen Änderung verboten und damit das Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten der Beherbergungsbetriebe und den vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Plattformbetreibern abgeschafft.
Mit dem Fortschreiten der Digitalisierung und der Bildung von natürlichen Monopolen nahm auch die Marktdominanz von Betreibern von Plattformen, welche Beherbergungen anbieten, zu. Diese Marktdominanz widerspiegelt sich auch in den Preisbindungsklauseln, welche von den Plattformbetreibern vertraglich gegenüber den Beherbergungsbetrieben durchgesetzt werden. Die mit der Umsetzung der Motion 16.3902 verbundene Unterbindung solcher Preisbindungsklausel stellt naturgemäss einen Einschnitt in die Vertragsfreiheit zwischen Plattformbetreiber und Beherbergungsbetrieben dar. Da den Beherbergungsbetrieben jedoch keine valable Alternative zu den Anbietern von Online-Plattformen zur Verfügung steht, sehen sie sich diese gezwungen, die Preisbindung zu akzeptieren und selber keine tieferen Preise für die Beherbergung anzubieten, als auf der Plattform angeboten.
Der Vorschlag, die von der Motion angestrebte Nichtigkeit von Preisparitätsklauseln im UWG zu erreichen, scheint praxisnah. Da es sich um ein per se-Verbot von sogenannten weiten und engen Preisparitätsklauseln handelt, kann das Missbrauchspotenzial durch Plattformbetreiber eliminiert werden. Alle Beherberger der Schweiz sind mit dem neuen Artikel 8a des UWG geschützt, unabhängig des Sitzstaates eines Plattformbetreibers. Die Beherberger sowie Berufs- und Wirtschaftsverbände sehen sich in der Folge gegen Plattformbetreiber klageberechtigt, falls Letztere an ihren Preisparitätsklauseln festhalten sollten. Das Verbot von Preisparitätsklauseln ist im Übrigen auch in den meisten Nachbarländern der Schweiz verbreitet. Frankreich verbietet diese seit 2015, Italien und Österreich seit 2017.
Beherberger könnten sich je nach Gästestruktur durch dieses Verbot bestärkt sehen, mehr Mittel in die erfolgreiche Eigenvermarktung zu investieren, da deren Steigerung der Reichweite, ein Erfolgsgarant darstellt. Alternative Vermarktungsmöglichkeiten könnten durch eine weitere Förderung des Direktvertriebs über die hoteleigenen Webseiten, lokale Interessengemeinschaften oder mittels Verbänden erreicht werden.