Vernehmlassung

Vorentwurf einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte

Aus Sicht der SVP ist den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen teilweise zuzustimmen.
Im Hinblick auf die nächsten Nationalratswahlen sind in der Tat verschiedene Anpassungen der Gesetzeslage…

Vorentwurf einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte: Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Aus Sicht der SVP ist den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen teilweise zuzustimmen.

Im Hinblick auf die nächsten Nationalratswahlen sind in der Tat verschiedene Anpassungen der Gesetzeslage angezeigt. Dem zahlenmässigen Zuwachs der Wahlberechtigten/Wahllisten ist ebenso Rechnung zu tragen, wie der rechtzeitigen Zustellung der Unterlagen. Nicht angezeigt ist jedoch die Einführung eines Meldeverfahrens für die Mehrheitswahl (Art. 47 Abs. 1bis [neu] E-BPR) sowie die Streichung der Angabe der Berufsbezeichnung bei der Verhältniswahl (Art. 22 Abs. 2 E-BPR).

Ferner schafft die Revision Klarheit bei „sehr knappen“ Abstimmungsergebnissen und verhindert unangebrachte Nachzählungen. Eine entsprechende Kodifikation ist auch für Wahlen angezeigt.

Nicht zuzustimmen ist dem Eingriff in den Ablauf der Stimmrechtsbescheinigungen durch Aufnahme von Fristen. Das bisherige System hat sich grundsätzlich bewährt.
Dass Stimmberechtigten die Möglichkeit gegeben werden soll, den Urnengang und die Resultatermittlung beobachten zu können, ist absolut angezeigt. Abzulehnen ist hingegen eine Beobachtung von Urnengängen durch internationale Organisationen, Gremien oder Staaten.

Im Rahmen der vorliegenden Revision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 (BPR) werden u.a. folgende Änderungen / Ergänzungen vorgeschlagen:

  • sehr knappe“ Abstimmungsergebnisse allein sollen kein Grund für eine Nachzählung sein; nachdem das Bundesgericht solche Ergebnisse einer Unregelmässigkeit gleichsetzt, ist eine entsprechende Klarstellung in Art. 13 Abs. 3 (neu) E-BPR angebracht; damit wird die parlamentarische Initiative Joder (11.503), welcher von den staatpolitischen Kommissionen beider Räte Folge gegeben wurde, berücksichtigt; diese fordert, dass Nachzählungen bei Abstimmungen und Wahlen nur dann möglich seien sollen, wenn begründete Hinweise auf Unregelmässigkeiten bestehen; in diesem Sinne wäre es angezeigt, nicht nur in Art. 13 sondern auch in Art. 20 eine entsprechende Klarstellung anzubringen; schliesslich bezieht sich Art. 13 in der Gesetzessystematik ausschliesslich auf Abstimmungen (2. Titel);
  • das kantonale Recht soll einen Montag im August des Wahljahres als letzten Termin für den Wahlanmeldeschluss bestimmen (Art. 21 Abs. 1 E-BPR); dass damit im September keine Wahlvorschläge mehr gültig eingereicht werden können, ist zu begrüssen; zudem erlaubt diese Massnahme, die Verteilung des Wahlmaterials zeitlich vorzuverlegen (viertletzte Woche vor dem Wahltag); damit wird eine längere Sichtungsmöglichkeit garanttiert und somit eine effektivere Ausübung des Stimmrechts; mit dieser Änderung wird auch der Tatsache Rechnung getragen, dass kurz vor den Nationalratswahlen (zweitletzter Oktobersonntag) in vielen Kantonen die Herbstschulferien stattfinden und Auslandschweizer aus postalischen Gründen mehr Zeit für die Ausübung des Wahlrechts benötigen;
  • Wahlvorschläge sollen für jeden Vorgeschlagenen bestimmte Angaben enthalten (Art. 22 Abs. 2 E-BPR); dies ist – mit Ausnahme von Art. 22 Abs. 2 lit. b E-BPR (den Namen, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist) – nicht neu; der Streichung der Verpflichtung zur Berufsangabe ist nicht zuzustimmen, denn diese ist für den Stimmbürger ein relevantes Entscheidkriterium; mit Art. 22 Abs. 3 und 4 E-BPR soll sichergestellt werden, dass keine Person kandidiert, welche das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzt oder noch minderjährig ist; wer derzeit für den Nationalrat kandidiert, entgeht datenbankgestützten Kontrollen; dies gilt es richtigerweise zu korrigieren; in diesem Sinne ist zu befürworten, dass jeder Vorgeschlagene den Kanton zu ermächtigen hat, eine nicht zurückrechenbare Nummer nach Art. 50c und e des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung einzuholen (Art. 22 Abs. 3 E-BPG); damit wird sichergestellt, dass jede Person eindeutig identifiziert ist und Mehrfachkandidaturen ausgeschlossen sind; die Überbindung der Einholung der AHV-Nummer an den Kanton stellt sicher, dass auch Listenvertreter keine Einsicht in diese Nummer erhalten;
  • Art. 47 Abs. 1bis E-BPR sieht vor, Meldelisten auch für die Majorzkantone einzuführen; dieses Ansinnen ist abzulehnen; das bisherige System hat sich bewährt und trägt dem speziellen Charakter kleiner Kantone Rechnung;
  • gemäss Art. 24 Abs. 3 lit. b BPR gelten die Quoren nach Absatz 1 nicht für Parteien, die in einem Kanton einen einzigen Wahlvorschlag einreichen sowie die übrigen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 3 BPR erfüllen; diese Bestimmung ersatzlos zu streichen ist angezeigt, schliesslich kann das Ziel der Bestimmung – Verhinderung unsinniger Wahlvorschläge – mit Art. 24 Abs. 3 lit. a und c BPR erreicht werden;
  • in Art. 85 Abs. 1 (neu) E-BPR wird vorgesehen, dass die Kantone den Stimmberechtigten die Möglichkeit geben, den Urnengang und die Resultatermittlung beobachten zu können; diese Regelung ist zu unterstützen; die Kantone sehen bereits verschiedene Möglichkeiten vor, wie dies umzusetzen ist; dass dabei die ordnungsgemässe Abwicklung nicht beeinträchtig werden darf, versteht sich von selbst; dass die Kantone auch eine kantonale Kommission zur Beobachtung einsetzen können, ist ein gangbarer Weg, allerdings sollte auch eine solche Kommission der Wählerstärke der Parteien entsprechend zusammengesetzt sein; zentral ist auch, dass Wahl- und Abstimmungsergebnisse durch Personen unterschiedlicher Parteien ausgezählt werden, damit erfolgt eine wechselseitige Kontrolle;
  • in Art. 8 des Kopenhagener Dokuments von 1990 der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten gesetzliche Grundlagen für regelmässige Wahlbeobachtungen durch die OSZE schaffen; formell ist die Schweiz somit verpflichtet, ausländischen Beobachtern Zugang zum Wahlprozess zu gewährleisten, wenngleich faktisch dies nicht angezeigt ist; die Schweiz ist rechtsstaatlich nicht auf entsprechende Beobachter und „gut gemeinte Ratschläge“ angewiesen; in diesem Sinne ist Art. 85 Abs. 2 E-BPR nicht zu unterstützen, wonach der Bundesrat internationale Organisationen, Gremien oder Staaten einladen kann, die Gesamterneuerungswahl des Nationalrats durch Fachgremien beobachten zu lassen; konsequenterweise sollte die Schweiz entsprechend abgegebene Absichtserklärungen zurücknehmen; vertretbar wäre, wenn die Schweiz entsprechende Einladungen auf freiwilliger Basis vornehmen würde und Gremien nur als Gäste und nicht als Beobachter empfangen würde; hierfür braucht es im BPR jedoch keine Regelung;
  • Referendumskomitees sehen sich in Ausnahmefällen mit der Problematik konfrontiert, dass es vorkommen kann, dass Gemeinden die Stimmrechtsbescheinigungen erst nach Ablauf der Referendumsfrist zustellen; mit Art. 62 Abs. 1 und 2 E-BPR soll kodifiziert werden, dass die Unterschriftenlisten laufend der Amtsstelle zugestellt werden und jene Listen, die ihr vor dem 81. Tag der Referendumsfrist eingereicht wurden, vor dem 95. Tag zurückzugeben sind; gemäss geltendem Recht sind Unterschriftenlisten rechtzeitig vor Ablauf der Referendumsfrist der Amtsstelle zuzustellen, die nach kantonalem Recht für die Stimmrechtsbescheinigung zuständig ist (Art. 62 Abs. 1 BPR); die Amtsstelle bescheinigt, dass die Unterzeichner in der auf der Unterschriftenliste bezeichneten Gemeinde in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind und gibt die Liste unverzüglich den Absendern zurück (Art. 62 Abs. 2 BPR); dieses System funktioniert in der Praxis in der Regel gut; die kürzlich aufgetretenen Probleme haben richtigerweise zu einer gewissen Sensibilisierung beigetragen; ein Anlass, das sich grundsätzlich bewährende Prozedere ohne Not zu ändern, besteht jedoch nicht; überdies kann Art. 62 Abs. 2 E-BPR auch so verstanden werden, als Listen, die nach wenigen Tagen nach Beginn der Referendumsfrist eingereicht worden sind, erst am 94. Tag zurück gegeben werden müssen; damit kann das Zustandekommen eines Referendums hinausgeschoben werden; markant wären die Folgen für Volksinitiativen, da auch für jene eine entsprechende Frist kodifiziert werden soll (Art. 70 Abs. 2 E-BPR); damit würde ein Rückschritt zum heutigen System eingeläutet; die bisherige Regelung, wonach die Amtsstelle die Listen den Absendern „unverzüglich“ zurück gibt (Art. 62 Abs. 2 BPR; Art. 70 BPR) ist somit beizubehalten;

Nicht aufgenommen in die vorliegende Revision wird ein neues Wahlverfahren, also kein Systemwechsel von Hagenbach-Bischoff zum doppelt-proportionalen Sitzzuteilungsverfahren mit Standardrundung (sog. doppelter Pukelsheim). Diesem Entscheid ist zuzustimmen, schliesslich wehren sich die Kantone grossmehrheitlich gegen die Einführung dieser Methode für die kantonalen Parlamentswahlen. Zu begrüssen ist ferner, dass die Vorlage die diversen Anregungen der OSZE-Wahlbewertungskommission vom 30. Januar 2012 nicht berücksichtigt. Die Kommission forderte einen zusätzlichen Sichtschutz in den Wahllokalen, sowie einen besseren Zugang zu den Wahllokalen für Behinderte; ferner seien Wahlurnen betrugssicher mit nummerierten Plomben zu versehen.

 
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