Bundesbern will die Ausschaffungsinitiative nicht umsetzen und schützt damit weiterhin die Täter. Die untaugliche Umsetzungsgesetzgebung von Bundesrat und Parlament wird die lasche Ausschaffungspraxis von heute zementieren. Mit einem JA zur Durchsetzungs-Initiative können die Bürgerinnen und Bürger am 28. Februar 2016 für mehr Sicherheit stimmen und dabei auch an die vielen Opfer denken.
Die Volksinitiative «für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)» wurde am 28. November 2010 vom Volk und der Mehrheit der Stände angenommen. Der untaugliche Gegenvorschlag wurde von allen Kantonen und dem Volk abgelehnt. Bundesbern setzte in der Folge – immer mit der Ausrede internationaler Bestimmungen – alle Hebel in Bewegung, um eine Umsetzung dieser Verfassungsbestimmung zu verhindern. Die SVP zog aus dieser Tatsache zwei zentrale Konsequenzen:
- die Lancierung der Durchsetzungs-Initiative (diese regelt detailliert, wie die Ausschaffungsinitiative umzusetzen ist, und ist zudem direkt anwendbar);
- die Bildung einer Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung der Volksinitiative «Schweizer Recht statt fremde Richter (Selbstbestimmungs-Initiative)», damit inskünftig alle Verfassungbestimmungen gemäss Volkswille umgesetzt werden können.
Umsetzungsgesetz der Parlamentsmehrheit
Das Umsetzungsprozedere zur Ausschaffungsinitiative hat lange gedauert und vor allem zu einem unbefriedigenden Ergebnis geführt. Gegen den Willen der SVP hat das Parlament am 20. März 2015 eine Umsetzungsvorlage verabschiedet, welche dem Gedanken der Ausschaffungsinitiative nicht gerecht wird. Auch bei schwersten Delikten wie Mord, Vergewaltigung und Raub soll von einem Landesverweis abgesehen werden können, wenn dies für den Täter einen «schweren persönlichen Härtefall» bedeuten würde.
So finden die Richter weiterhin immer eine Begründung, weshalb der Straftäter nicht gehen muss. Er sei doch schon 10 Jahre in der Schweiz, habe ein Kind und spreche inzwischen auch schon ein wenig die deutsche Sprache, habe gerade erst geheiratet.
Parlament und Bundesrat schlagen erneut eine Härtefall-Klausel vor. Dies, obwohl eine ähnliche Klausel im Gegenvorschlag vom November 2010 von Volk und allen Ständen ausdrücklich abgelehnt worden ist:
Strafgesetzbuch, Art. 66a Abs. 2 «Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Aus- länder einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen- über den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»
Folge dieser sogenannten Härtefallklausel in der Praxis: Wie bisher werden praktisch keine Ausweisungen durch Gerichte angeordnet.