Art. 6 Anhang I Freizügigkeitsabkommen lautet: „Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist […] und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer…
Motion der SVP-Fraktion
Art. 6 Anhang I Freizügigkeitsabkommen lautet: „Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist […] und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren […]. Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinander folgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; sie darf jedoch ein Jahr nicht unterschreiten.“
Der Bundesrat wird beauftragt, an die für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen zuständigen Behörden die Weisung ergehen zu lassen, dass die Aufenthaltserlaubnis für mehr als zwölf aufeinander folgende Monate unfreiwillig arbeitslose EU-Bürger zwingend auf ein Jahr zu begrenzen sei.
Begründung
Die Zuwanderung in die Schweiz ist seit dem Inkrafttreten der Personenfreizügigkeit ungebrochen. Auch wenn der Zuzug krisenbedingt leicht rückläufig ist – die Schweiz bietet aufgrund ihrer hohen Löhne auch höhere Sozialleistungen und ist entsprechend attraktiv für ausländische Arbeitnehmer. So verdrängen etwa im Gastgewerbe besser qualifizierte, sprachlich gewandtere Zuwanderer aus Deutschland und Osteuropa weniger qualifizierte ansässige Ausländer aus den Balkanstaaten und aus Portugal. Im Gastgewerbe stehen 17’000 Arbeitslose 9500 Neuzugängen aus dem EU-Raum während der letzten 12 Monate gegenüber. Die aus dem Arbeitsmarkt Verdrängten wandern direkt in die Sozialsysteme. Es handelt sich vermehrt um Schweizer und hiesige Ausländer, die im wirtschaftlichen Abschwung als erste entlassen werden, derweil im Aufschwung angestellte besser qualifizierte Arbeitnehmer aus D ihren Arbeitsplatz behalten. Die Sockelarbeitslosigkeit (arbeitslos auch während der Hochkonjunktur) ist in der Schweiz während der letzten 30 Jahre kontinuierlich angestiegen, am steilsten von 2001 bis 2008 von 1,7% auf 2,3 %. Der Anstieg der Sockelarbeitslosigkeit hat durch die Ausgesteuerten auch zu einem Anstieg der Sozialhilfe- und IV-Bezüger geführt. Hier ist Gegensteuer fällig. Der seit mehr als 12 Monaten arbeitslose EU-Bürger muss innerhalb der nächsten 12 Monate eine Arbeit finden, sonst verliert er seine Aufenthaltserlaubnis und damit das Recht auf weitere Leistungen der Sozialhilfe.