Der Bundesrat wird beauftragt, eine Weisung an die zuständigen Behörden zu erlassen, dass vor der Bewilligung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrages geprüft werden muss, ob der jeweilige Arbeitgeber überhaupt imstande ist, Jahresverträge oder unbefristete Verträge auszustellen.
Diese Regelung hat auch für Temporärstellen-Vermittlungsunternehmen zu gelten.
Begründung
EU-Bürger erhalten, werden sie mit einem Arbeitsvertrag mit einer Dauer von mindestens einem Jahr oder von unbefristeter Dauer angestellt, eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeit von mindestens fünf Jahren. Diese muss dann, selbst bei einer Arbeitslosigkeit von über einem Jahr, um mindestens ein Jahr verlängert werden. Effektiv kann also jeder, der einen Arbeitsvertrag von mindestens einem Jahr erhält, für sechs Jahre in der Schweiz bleiben, auch wenn er die Stelle nach einem halben Jahr wieder verliert. Umso wichtiger ist die Kontrolle der Anstellungsbedingungen vor Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Nicht alle Betriebe sind überhaupt in der Lage, eine längerfristige Anstellung des Arbeitnehmers am Stück sicherzustellen (z. B. Saisonbetriebe). Diese Betriebe müssen angehalten werden, befristete Arbeitsverträge auszustellen, damit den Zuwanderern eine Kurzaufenthaltsbewilligung anstelle einer Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann.