Vorstoss

SVP Fraktion: Vorstösse 20.11.2020

Schutz der Schweizer Bevölkerung vor islamistisch motiviertem Terror

In Anbetracht der jüngsten Terroranschläge von radikal islamistischen Attentätern in Europa wird der Bundesrat ersucht, folgende Fragen zu beantworten:

  1. Von wie vielen Gefährdern in der Schweiz, die sich auf freiem Fuss befinden, geht der Bundesrat derzeit aus? Wie werden diese überwacht? Bei wie vielen handelt es sich um Schweizer Doppelbürger? Weshalb werden die übrigen nicht des Landes verwiesen?
  2. Welche Rolle in Zusammenhang mit der Terrorgefährdung fällt nach Ansicht des Bundesrates radikalen muslimischen Glaubensgemeinschaften in der Schweiz zu? Werden diese überwacht, namentlich deren Finanzierung? Weshalb werden diese nicht verboten?
  3. Wie viele sogenannte muslimische Hassprediger leben zurzeit in der Schweiz? Wie werden diese überwacht? Bei wie vielen handelt es sich um Schweizer Doppelbürger? Weshalb werden die übrigen nicht des Landes verwiesen?
  4. Welche Massnahmen ergreift der Bundesrat, um die Radikalisierung von Muslimen in der Schweiz zu verhindern?
  5. Wie verhindert der Bundesrat, dass bereits radikalisierte Personen in die Schweiz einreisen, namentlich als vermeintliche Flüchtlinge?
  6. Welche Erkenntnisse und Konsequenzen zieht der Bundesrat aus den Terrorangriffen in unseren Nachbarländern, die islamistisch motiviert waren?
  7. Ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus ausreichen wird, um dem islamistisch motivierten Terror zu begegnen?

 

Migranten und Asylbewerber mit ungeklärter Identität oder aus Risikogebieten geschlossen unterbringen oder überwachen

Der Bundesrat wird beauftragt, Migranten und Asylbewerber bis zur vollständigen Abklärung ihres Gefährdungspotentials in geschlossenen Zentren unterzubringen oder mit geeigneten Mitteln permanent zu überwachen, sofern:

  • ihre Identität nicht nachweislich geklärt ist oder;
  • ihre tatsächliche oder vermutete Herkunft in einem Gebiet mit starker Präsenz von terroristischen, gewalttätigen, extremistischen Gruppierungen oder radikalen Strömungen liegt oder sie sich in solchen Gebieten aufgehalten haben bzw. ein solcher Aufenthalt vermutet werden kann.

Sofern notwendig unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung einen entsprechenden Erlassentwurf.

Begründung

Die Terroranschläge in Europa wurden in jüngerer Vergangenheit oftmals von Personen begangen, die als vermeintlicher Flüchtlinge eingereist sind. Bereits heute beurteilt der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) ausgewählte Asylgesuche und gibt den übrigen Bundesbehörden Empfehlungen ab. Jedoch können sich diese Asylbewerber während der Verfahren und selbst in Fällen, bei denen der NDB von einem Sicherheitsrisiko ausgeht, frei in der Schweiz bewegen. Teilweise wird nach den Aussprachen festgestellt oder vielmehr vermutet, dass die Personen die Schweiz bereits verlassen hatten (vgl. Antwort des Bundesrates auf die Ip. 18.3251).

Dieser lasche Umgang mit potenziell gefährlichen, radikalisierten Personen stellt eine nicht abschätzbare Gefahr für die Schweiz dar. Entsprechend wird der Bundesrat aufgefordert, bei Migranten, die den Schutz der Schweiz beanspruchen wollen oder anderweitig illegal einreisen und nicht unmittelbar rücküberstellt werden können, eine konsequentere Gangart zu verfolgen. Personen, bei denen aufgrund fehlender Identitätsnachweise oder ihrer vermuteten Herkunft oder einem vermuteten Aufenthalt in einem Gebiet eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, sollen bis zur abschliessenden Klärung der Gefährdung in geschlossenen Zentren untergebracht oder permanent überwacht werden. Entsprechend soll der Bundesrat Risikogebiete ausscheiden, in denen terroristische, gewalttätige oder extremistische Gruppierung stark präsent sind, oder Personen für solche Gruppierungen rekrutiert bzw. radikalisiert werden.

 

Keine Resettlement-Migranten mit ungeklärter Identität oder aus terroristischen Gebieten

Der Bundesrat wird beauftragt, auf die Erteilung von Asyl an Flüchtlingsgruppen (Art. 56 AsylG) zu verzichten, sofern sich darunter Personen befinden:

  • deren Identität nicht nachweislich geklärt ist oder;
  • deren tatsächliche oder vermutete Herkunft in einem Gebiet mit starker Präsenz von terroristischen, gewalttätigen, extremistischen Gruppierungen oder radikalen Strömungen liegt oder sie sich in solchen Gebieten aufgehalten haben bzw. ein solcher Aufenthalt vermutet werden kann.

Sofern notwendig unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung einen entsprechenden Erlassentwurf. 

Begründung

Für die Jahre 2020 und 2021 beschloss der Bundesrat die Aufnahme von bis zu 1’600 besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen: Mindestens 80 Prozent des Kontingents sind für Personengruppen aus den Krisenregionen des Nahen Ostens und entlang der Migrationsroute über das zentrale Mittelmeer vorgesehen, und die restlichen maximal 20 Prozent für kurzfristige humanitäre Notsituationen.

Es gilt unbedingt zu vermeiden, dass über diesen Kanal radikalisierte Personen oder Gefährder ihren Weg in die Schweiz finden. Entsprechend wird der Bundesrat aufgefordert, auf die Erteilung von Asyl an Flüchtlingsgruppen zu verzichten, wenn sich darunter Personen befinden, die aus Risikogebieten stammen oder sich dort aufgehalten haben, bzw. eine entsprechende Herkunft oder ein Aufenthalt angenommen werden kann. Darunter sollen Gebiete fallen, in denen terroristische, gewalttätige oder extremistische Gruppierung stark präsent sind oder Personen für solche Gruppierungen rekrutiert bzw. radikalisiert werden.

 
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